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   BFH, 25.11.2002 - XI B 81/00   

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https://dejure.org/2002,7824
BFH, 25.11.2002 - XI B 81/00 (https://dejure.org/2002,7824)
BFH, Entscheidung vom 25.11.2002 - XI B 81/00 (https://dejure.org/2002,7824)
BFH, Entscheidung vom 25. November 2002 - XI B 81/00 (https://dejure.org/2002,7824)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsache - Klärungsbedarf einer Rechtsfrage - Schulgeld als Sonderausgabe - Abziehbarkeit des Entgelts für den Besuch von allgemeinbildenden Ergänzungsschulen

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; ; SchoG § 45 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; GG Art. 7 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
    SA, Schulgeld für volljähriges Kind

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.06.1997 - X R 144/95

    Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule ist als

    Auszug aus BFH, 25.11.2002 - XI B 81/00
    Der X. Senat hat mit Urteilen vom 16. Dezember 1998 X R 3/98 (BFH/NV 1999, 918) und vom 11. Juni 1997 X R 77/94 (BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615), X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617) und X R 144/95 (BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621) entschieden, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erkennbar an schulrechtliche Begriffe anknüpft, die durch Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert sind, mit der Folge, dass Schulgeld als Sonderausgabe nur abziehbar ist, wenn eine Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist.
  • BFH, 11.06.1997 - X R 74/95

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen

    Auszug aus BFH, 25.11.2002 - XI B 81/00
    Der X. Senat hat mit Urteilen vom 16. Dezember 1998 X R 3/98 (BFH/NV 1999, 918) und vom 11. Juni 1997 X R 77/94 (BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615), X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617) und X R 144/95 (BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621) entschieden, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erkennbar an schulrechtliche Begriffe anknüpft, die durch Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert sind, mit der Folge, dass Schulgeld als Sonderausgabe nur abziehbar ist, wenn eine Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist.
  • BFH, 10.11.1998 - III B 69/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 25.11.2002 - XI B 81/00
    In einem solchen Fall bedarf es besonderer Ausführungen zu den Gründen, warum diese Rechtsprechung bisher keine Klärung gebracht hat oder eine nochmalige höchstrichterliche Entscheidung notwendig erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 10. November 1998 III B 69/98, BFH/NV 1999, 645).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 77/94

    Schulgeld für den Besuch einer "Ersatzschule" ist als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 25.11.2002 - XI B 81/00
    Der X. Senat hat mit Urteilen vom 16. Dezember 1998 X R 3/98 (BFH/NV 1999, 918) und vom 11. Juni 1997 X R 77/94 (BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615), X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617) und X R 144/95 (BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621) entschieden, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erkennbar an schulrechtliche Begriffe anknüpft, die durch Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert sind, mit der Folge, dass Schulgeld als Sonderausgabe nur abziehbar ist, wenn eine Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist.
  • BFH, 16.12.1998 - X R 3/98

    SA; Schulgeld

    Auszug aus BFH, 25.11.2002 - XI B 81/00
    Der X. Senat hat mit Urteilen vom 16. Dezember 1998 X R 3/98 (BFH/NV 1999, 918) und vom 11. Juni 1997 X R 77/94 (BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615), X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617) und X R 144/95 (BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621) entschieden, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erkennbar an schulrechtliche Begriffe anknüpft, die durch Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert sind, mit der Folge, dass Schulgeld als Sonderausgabe nur abziehbar ist, wenn eine Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist.
  • BVerfG, 16.04.2004 - 2 BvR 88/03

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Beschränkung der Anerkennung von

    a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. November 2002 - XI B 81/00 -,.
  • BFH, 22.10.2004 - XI B 166/02

    Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuer

    Im Allgemeinen besteht kein Klärungsbedarf mehr, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder bereits aufgrund der Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. August 1999 V B 74/99, BFH/NV 2000, 243, und vom 25. November 2002 XI B 81/00, BFH/NV 2003, 467).
  • BFH, 22.04.2008 - X B 260/07

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung der Revisionszulassungsgründe des § 115

    a) Die Kläger haben hierzu zum einen geltend gemacht, sie hätten in der Klagebegründung darauf hingewiesen, dass der BFH in seinem Beschluss vom 25. November 2002 XI B 81/00 (BFH/NV 2003, 467) entschieden habe, dass Handlungen volljähriger Kinder den Eltern zuzurechnen seien.
  • BFH, 23.12.2004 - XI B 117/03

    Entschädigung - fehlende Zusammenballung

    Im Allgemeinen besteht kein Klärungsbedarf mehr, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder bereits aufgrund der Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. August 1999 V B 74/99, BFH/NV 2000, 243, und vom 25. November 2002 XI B 81/00, BFH/NV 2003, 467).
  • BFH, 30.09.2005 - XI B 140/04

    Schulgeld - Sonderausgabenabzug

    Danach kommt es nicht darauf an, ob der Schulbesuch zum Bezug von Leistungen nach dem BAföG berechtigen kann, sondern darauf, ob die Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 2002 XI B 81/00, BFH/NV 2003, 467, bestätigt durch Nichtannahme-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- 2. Senat 3. Kammer vom 16. April 2004 2 BvR 88/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 690).
  • FG Rheinland-Pfalz, 03.03.2010 - 1 K 2338/08

    Schulgeld als Sonderausgabe

    Die Vorschrift knüpft in zulässiger Weise an schulrechtliche Begriffe an, die durch Art. 7 Abs. 4 GG vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert sind, mit der Folge, dass Schulgeld als Sonderausgabe nur abziehbar ist, wenn eine Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemein bildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist (vgl. BFH, Urteil vom 11. Juni 1997, X R 144/95, BStBl II 1997, 621; Beschluss vom 25. November 2002, XI B 81/00, BFH/NV 2003, 467).
  • BFH, 22.10.2004 - XI B 266/02
    Im Allgemeinen besteht kein Klärungsbedarf mehr, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder bereits aufgrund der Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. August 1999 V B 74/99, BFH/NV 2000, 243, und vom 25. November 2002 XI B 81/00, BFH/NV 2003, 467).
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